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Kanzlei aktuell August/September 2026

Aktuelle Rechtsprechung zur Anforderung an wirksame Testamente: Andeutung von Buchstaben bei Testamentsunterschrift 

Im entschiedenen Fall hatte ein Erblasser mehrere Testamente und einen Sohn hinterlassen. In einem Testament setzte er den Sohn als Alleinerben ein, im nächsten eine andere Person. In einer späteren Verfügung widerrief er wieder alles und unterschrieb mit einem Zeichen, das sich nicht als Schrift oder Buchstabe deuten ließ. Der Erblasser war schwer sehbehindert. 

Der Widerruf war unwirksam:

Das Oberlandesgericht München entschied, das das Zeichen keine Unterschrift darstellte, weil es nicht einmal die Ausformung von Buchstaben erkennen lässt. Die Unterschrift setze ein aus Buchstaben einer üblichen Schrift bestehendes Gebilde voraus, das nicht lesbar sein muss. Es genügt, wenn die Identität des Unterzeichnenden ausreichend durch einen ihn kennzeichnenden, individuellen Schriftzug vorhanden ist, der charakteristische Merkmale aufweist und sich nach dem Schriftbild als Namensschrift darstellt. Für die Unterschrift genügt, wenn dem Schriftbild wenigstens noch Andeutungen von Buchstaben entnommen werden können. Eine bloße Wellenlinie, die Unterzeichnung mit drei Kreuzen oder einem sonstigen Zeichen sind hingegen nicht ausreichend. 

(OLG München, Beschluss vom 19.05.2026 - 33 Wx 202/25)

 

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