Der BGH hat ein Urteil veröffentlicht, in dem er unter anderem die Frage behandelt, für welche Personen Eigenbedarf geltend gemacht werden kann.
Familienangehörige, für die z.B. wegen Eigenbedarf gekündigt werden darf, sind demnach ausschließlich Personen, denen auch vor Gericht ein Zeugnisverweigerungsrecht aus persönlichen Gründen zusteht, also insbesondere Ehegatten, Verlobte, in gerader Linie Verwandte oder Verschwägerte, insbesondere (Groß-)Eltern, Kinder und (Ur-)Enkel. Des weiteren in der Seitenlinie bis zum 3. Grad Verwandte, insbesondere Geschwister, Nichten, Neffen, Onkel, Tanten. Außerdem in der Seitenlinie bis zum 2. Grad Verschwägerte.
Cousin/Cousinen zählen hierzu nicht.
(BGH Urteil vom 10.07.2024 – VIII ZR 276/23)
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