Die aktuelle Monatsinformation März / April 2026

Aktuelle Rechtsprechung: Teilungsversteigerung von Immobilien durch jeden Miterben möglich 

Das Oberlandesgericht Jena hat in einem aktuellen Beschluss die Rechtsprechung bestätigt, dass jeder Miterbe jederzeit das Recht hat, zur Herbeiführung der Gesamtauseinandersetzung der Erbengemeinschaft die Teilungsversteigerung einzuleiten. 

Der Erblasser hinterließ zwei Miterben, die sich über die Aufteilung der Nachlass-Immobilien nicht einigen konnten. Ein Miterbe beantragte deshalb, die Teilungsversteigerung der Nachlassimmobilien einzuleiten. 

Das Oberlandesgericht entschied, dass jeder Miterbe das Recht hat, unabhängig von dem anderen die Herbeiführung der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft durch Teilungsversteigerung zu betreiben. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich. Nicht zulässig wäre eine Teilungsversteigerung nur, wenn eine erblasserseits verfügte entgegenstehende Teilungsanordnung oder eine zwischen den Parteien getroffene, gegenteilige Absprache besteht.

(OLG Jena Beschluss vom 18.12.2025 - 6 U 468/25 = NJW-Spezial 4/26 vom 26.02.2026, S. 104)

 

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