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Steuerbefreiung bei Selbstnutzung der Nachlassimmobilie durch Erben
Die Steuerbefreiung für ein geerbtes Familienheim nach § 13 Abs. 1 ErbStG setzt unter anderem voraus, dass der Erwerber "unverzüglich" die Nachlassimmobilie zur Selbstnutzung bestimmt.
In einem aktuellen Fall hatte ein Finanzgericht den häufig auftretenden Fall zu lösen, dass ein Dritter die Nachlassimmobilie zunächst im Rahmen eines Wohnrechts bewohnt, anschließend in ein Pflegeheim umzieht und die Immobilie danach noch renoviert werden muss, bevor der Erbe sie selbst nutzen kann. Dem Finanzgericht zufolge muss die Grundentscheidung, die Immobilie selbst nutzen zu wollen, vom Erben unverzüglich getroffen werden, wenn das rechtliche Hindernis (hier Wohnrecht) entfällt. Dabei gelten hier bis zu 6 Monate dem Gericht zufolge noch als "unverzüglich". Nach dieser Zeit muss der Erbe darlegen, warum er aus zwingenden Gründen, die er nicht zu verteten hat, noch an der Nutzung gehindert ist. Dies kann bei gravierenden Mängeln eine Renovierungsbedürftigkeit des Objekts sein. Die Handwerker sind jedoch zeitig zu beauftragen und der Arbeitsfortschritt angemessen zu fördern.
(FG Niedersachsen Urteil vom 14.05.2025 - 3 K 80/24)