BGH: Vereinbarungen, die den Käufer verpflichten, das Maklerhonorar allein zu tragen, sind unwirksam
Vereinbarungen, die den Käufer verpflichten, das ganze Maklerhonorar allein zu übernehmen, sind unwirksam. Wenn der Verkäufer den Makler allein beauftragt, bleibt er auch zur Zahlung der Provision verpflichtet. Dies gilt selbst dann, wenn der Kaufpreis entsprechend reduziert wird.
(Urteil des BGH v. 6. März 2025, I ZR 138/24)
BGH: Der Halbteilungsgrundsatz bei Maklervertrag gilt auch bei Beauftragung durch einen Dritten
Ein Makler, der beim Verkauf einer Immobilie sowohl den Verkäufer als auch den Käufer (Verbraucher) vertritt, darf sich die Courtage nur in gleicher Höhe von beiden Seiten versprechen lassen (§ 656c Abs. 1 BGB). Ein Verstoß gegen diese Regel führt zur Unwirksamkeit des Maklervertrags. Diese Vorschrift gilt auch dann, wenn der Makler nicht direkt vom Verkäufer beauftragt wird, sondern von einem Dritten - hier der Ehefrau des Verkäufers.
(Urteil des BGH v. 6. März 2025, I ZR 32/24)
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